(Übersetzung) VEREINBARUNGZWISCHEN DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE ZUSAMMENPACKUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN DER KLASSE 2 MIT BESTIMMTEN STOFFEN
(1) Abweichend von Rn. 2222 der Anlage A des ADR dürfen Druckgaspackungen und Kartuschen der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffern 10 und 11, jeweils Buchstaben a und b, mit den in den in der nachstehenden Tabelle genannten Stoffen:
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Rand- Klasse Ziffern Buchstaben Mengen
nummer
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2301 3 2 bis 6 b und c in den in
31 und Rn. 2301 a ange-
32 gebenen Mengen
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2601 6.1 15 c in den in
Rn. 2601 a ange-
gebenen Mengen
```
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2801 8 62 c in den in
Rn. 2801 a ange-
gebenen Mengen
höchstens 5 l oder
5 kg je
ungefährliche Güter Innenverpackung,
höchstens 45 l
oder 45 kg je
Versandstück
```
```
unter folgenden Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden:
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Verpackung
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1.1 Innenverpackung
Die Druckgaspackungen müssen den für Rn. 2201, Ziffer 10, die Kartuschen den für Rn. 2201, Ziffer 11, geltenden Vorschriften entsprechen; die Innenverpackungen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 müssen den Anforderungen der Rn. 2301 a, 2601 a und 2801 a entsprechen.
1.2 Außenverpackung
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.
1.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Sonstige Vorschriften
Angaben im Beförderungspapier
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.'' (Anm.: im BGBl folgt dem Abs. 1 der Abs. 3)
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 31. August 1990
Bonn, den 20. Juni 1990
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