Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Jänner 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Luftenberg an der Donau und Steyregg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-02-03
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 81,822 des mit Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, festgelegten Abschnittes (= Bau-km 196,335) und bindet bei

Bau-km 203,704/km 236,238 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Luftenberg an der Donau und Steyregg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan-Nr. 8729 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, von deren km 81,822 bis km 89,24 abgeändert.

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