Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1990 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinde Weppersdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 62 Deutschkreutzer Straße von km 0,0 (alt) bis Bau-km 3,15/km 2,12 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Dezember 1977, BGBl. Nr. 16/1978, bestimmten - Abschnitt „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf-Lackenbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.
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