(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK GEMÄSS RN. 10 602 ADR BETREFFEND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DER ADR-NOVELLE 1. JÄNNER 1990

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-02-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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1.

Abweichend von den Vorschriften der Anlage B.1a dürfen

a)

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Mai 1985 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften des ADR gebaut worden sind und diesen Vorschriften entsprechen, bis 31. Dezember 1993 im internationalen Verkehr weiterverwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung nicht den ab 1. Jänner 1990 geltenden Vorschriften entsprechen;

b)

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Jänner 1990 nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden und den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, nicht aber hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften, die ab 1. Jänner 1990 gelten, bis 30. September 1999 weiterverwendet werden.

2.

Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

3.

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

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