Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-Eisenberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56 Geschriebenstein Straße wird im Bereich der Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-Eisenberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 29,8 und bindet bei km 31,6 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-Eisenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 951 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.