Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1989 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von km 24,58 bis km 26,94 (alt) und von km 27,278 (alt) bis km 28,16 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Feber 1978, BGBl. Nr. 107, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weiz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen, während der Teil von km 26,94 (alt) bis km 27,278 (alt) als Bestandteil der B 64 Rechberg Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 760 zu ersehen.
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