Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Jänner 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Heimschuh wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,300, führt anschließend über die neu zu errichtende Muggenaubachbrücke und bindet bei km 5,700 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Heimschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 3a im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.