Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Baden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-10
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 212 Bad Vöslauer Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Baden wie folgt bestimmt:

Die neue Straßentrasse beginnt bei km 5,034 (alt)/Bau-km 0,00, führt sodann über die bestehende Dammgasse bis Bau-km 1,660, verläuft anschließend auf einer neu herzustellenden Straßentrasse zur B 210 Badener Straße bei Bau-km 2,593, folgt dieser und bindet bei km 8,606 (alt) wieder in die bestehende B 212 Bad Vöslauer Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Baden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 212/3-89 im Maßstab 1 : 1 000 und Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 10 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den neu herzustellenden Teil des vorangeführten Abschnittes von Bau-km 1,660 bis Bau-km 2,593 Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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