Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Dezember 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Studenzen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde Studenzen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,350 und bindet bei km 12,650 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Studenzen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-68-08b im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, von km 11,430 bis km 12,675 abgeändert.

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