Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 312 Loferer Straße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-02-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 312 Loferer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,311 (neu) in dem mit Verordnung vom 9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, festgelegten Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße, führt über den Knoten St. Johann in Tirol mit Anbindung der B 161 Paß Thurn Straße bis km 28,131 (neu)/km 162,210 (alt), verläuft anschließend auf der bestehenden B 161 Paß Thurn Straße und bindet bei km 162,952 (alt) wieder in den Bestand der B 312 Loferer Straße ein.

2.

Der Straßenverlauf der B 161 Paß Thurn Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 36,665 (neu)/km 161,315 (alt) und endet im Knoten St. Johann in Tirol kreuzungsfrei an der unter Punkt 1 verordneten Trasse der B 312 Loferer Straße.

3.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Johann in Tirol aufliegenden Planunterlagen (Verordnungspläne Plan-Nr. S 88-1642/3 im Maßstab 1 : 2 880 und Plan Nr. S 88-1642/4 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, abgeändert.

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