(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON BIS(TERT-BUTYLPEROXY)-1,1-TRIMETHYL-3,3,5-CYCLOHEXAN BIS HÖCHSTENS 57% IN LÖSUNG, ALS STOFF DER KLASSE 5.2 GRUPPE A
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 der Anlage A zum ADR kann
BIS(TERT-BUTYLPEROXY)-1,1-TRIMETHYL-3,3,5-CYCLOHEXAN bis höchstens 57% in Lösung (UN 2146) als Stoff der Klasse 5.2 Gruppe A im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Der Stoff muß verpackt sein
- in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codenummer 6HG2 gemäß Rn. 3537 oder
- in zusammengesetzten Verpackungen gemäß Rn. 3538 mit Kunststoffgefäßen sowie Kisten aus Sperrholz der Codenummer 4D oder Kisten aus Pappe der Codenummer 4G.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg dieses Stoffes enthalten.
Die Verpackungen sind mit Erfolg einer Bauartprüfung entsprechend den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.
Die Bauart der Verpackungen muß gemäß dem Anhang A.5 der Anlage A zum ADR zugelassen sein.
Jede gemäß der zugelassenen Bauart hergestellte (äußere) Verpackung muß entsprechend dem Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR gekennzeichnet sein.
Die Gefäße müssen geschlossen und dicht sein, so daß jedes Entweichen des Inhalts unmöglich ist.
Die Gefäße dürfen nicht zu mehr als 93% ihres Fassungsvermögens gefüllt sein.
Die Angabe im Beförderungspapier muß identisch sein mit der Bezeichnung des angegebenen Stoffes; sie ist zu unterstreichen und mit der Angabe: „5.2 ADR'' zu ergänzen. Der Absender hat in das Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 11. Juli 1989
Wien, am 1. Februar 1990
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