(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON CUMYLPEROXID MIT MINDESTENS 40% UND HÖCHSTENS 75% 1,3 UND 1,4 ISOPROPYLCUMYL-CUMYL-PEROXID, ALS STOFF DER KLASSE 5.2 GRUPPE A

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-03-07
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2554 der Anlage A zum ADR kann CUMYLPEROXID mit mindestens 40% und höchstens 75% 1,3 und 1,4 ISOPROPYLCUMYL-CUMYL-PEROXID, als Stoff der Klasse 5.2 Gruppe A im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Der Stoff muß verpackt sein

2.

Die Verpackungen sind mit Erfolg einer Bauartprüfung entsprechend den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.

3.

Die Bauart der Verpackungen muß gemäß dem Anhang A.5 der Anlage A zum ADR zugelassen sein.

4.

Jede gemäß der zugelassenen Bauart hergestellte (äußere) Verpackung muß entsprechend dem Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR gekennzeichnet sein.

5.

Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg dieses Stoffes enthalten.

6.

Die Gefäße dürfen nicht zu mehr als 93% ihres Fassungsvermögens gefüllt sein.

7.

Die Angabe im Beförderungspapier muß identisch sein mit der Bezeichnung des angegebenen Stoffes; sie ist zu unterstreichen und mit der Angabe: „5.2 ADR'' zu ergänzen. Der Absender hat in das Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 11. Juli 1989

Wien, am 1. Februar 1990

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