(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERESSIGSÄURE MIT HÖCHSTENS 10% BZW. 16% PERESSIGSÄURE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-03-07
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen

I. Peressigsäure mit

1.

Verpackungen

2.

Spezialverschluß

3.

Bauartprüfung

4.

Zulassung und Kennzeichnung

4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

5.

Sonstige Vorschriften

5.1 Die Stoffe müssen bei 50 Grad C in der zum Transport eingesetzten Verpackung beständig sein.

5.2 Die (Innen)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraums gefüllt sein.

5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

6.

Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure, 5.2, ADR.''

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Italien und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Rom, am 28. 12. 1989

Wien, am 25. 1. 1990

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