Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 2013-04-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5, 8, 10, 12, 13, 15 bis 17, 21, 24 und 26 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird - nach Maßgabe des § 156 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie - verordnet:

TEIL A

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung gelten als

1.

„ Fahrzeuge “: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„ Schwimmendes Gerät “: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

3.

„ Motorfahrzeug “: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

4.

„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: Motorfahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine, ausgenommen Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit verwendet wird;

5.

„ Segelfahrzeug “: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

6.

„Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

7.

„ Fahrgastschiff “: Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist; die Bestimmungen über die Zulassung solcher Fahrzeuge bleiben unberührt;

8.

„ Güterschiff “: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;

9.

„ Vorrangfahrzeug “: Fahrgastschiff im Linienverkehr oder Fahrgastschiff im Gelegenheitsverkehr mit einer zugelassenen Fahrgästeanzahl von mehr als 20 Personen;

10.

„ Schwimmkörper “: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„ Floß “: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„ Schwimmende Anlage “: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13.

„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- und Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb;

14.

„ stilliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

15.

„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;

16.

„ Nacht “: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

17.

„ Tag “: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

18.

„ helles Licht “ und „ gewöhnliches Licht “: Lichter, deren Sichtweite in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa beträgt:

Art des Lichtes weiß rot oder grün
hell 4 km 3 km
gewöhnlich 2 km 1,5 km;
19.

„ weißes Licht “, „ rotes Licht “, „ grünes Licht “, „ gelbes Licht “ und „ blaues Licht “: Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;

20.

„ kurzer Ton “: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, „ langer Ton “: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;

21.

„ Schiffahrtszeichen “: Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

22.

„ Landungsplatz “: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

23.

„ Liegeplatz “: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

24.

„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen.

TEIL B

Verkehrsvorschriften

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Schiffsführer

§ 3. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt sowie die sichere Beförderung von Gütern und die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.

(3) Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter oder anerkannter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.

(4) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet.

(5) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein; er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug bzw. Schwimmkörper verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.

(6) Geschleppte, geschobene und gekuppelte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches die anderen fortbewegt (Verbandsführer), anordnet; anderenfalls hat er die Aufgaben des Schiffsführers für alle Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper wahrzunehmen.

(7) Schiffsführer geschleppter, geschobener oder gekuppelter Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper durch die Umstände geboten sind.

(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen im Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von

1.

Motorfahrzeugen

a)

mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,

b)

mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;

2.

Segelfahrzeugen

a)

die Vollendung des 14. Lebensjahres,

b)

die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;

3.

Ruderfahrzeugen

4.

Segelbrettern

(9) Die Bestimmungen des Abs. 8 Z 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 4. (1) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

(2) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 5. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt sowie von Personen und die berufliche Übung gebieten, um

1.

Gefährdungen von Menschen;

2.

Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3.

Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

4.

Verunreinigungen der Gewässer

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 6. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

Hilfeleistung

§ 7. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Menschen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muß er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Havarien

§ 8. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper sind gemäß §§ 26 bzw. 29 zu bezeichnen.

Verhalten bei Schiffsunfällen

§ 9. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Schiffahrtshindernisse

§ 10. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Reinhaltung der Gewässer

§ 11. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Reinhaltung der Gewässer

§ 11. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.

(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem genormten Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten. Der Anschluß für die Entleerung muß - ausgenommen bei Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen - der ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ (siehe Anlage 3) entsprechen.

(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas

§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(2) Der Betrieb von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' gemessen und darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten:

unter 15 kW 62 dB

von 15 bis 30 kW 65 dB

von 30 bis 50 kW 68 dB

über 50 kW 70 dB

Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas

§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(2) Die Verwendung von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch, gemessen nach ÖNORM S 5022 (siehe Anlage 4), darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.

Transport gefährlicher Güter

§ 13. Der Transport gefährlicher Güter (§ 11 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.

Transport gefährlicher Güter

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