Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Jänner 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Stoffen der Ziffer 3(a) der Klasse 1a
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Stoffen der Ziffer 3(a) der Klasse 1a *1) wurde mit Schreiben vom 30. November 1989, Zl. DGB 13/3/002, DGB 13/3/066, seitens des Vereinigten Königreiches widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufes am 11. Dezember 1989 bestätigt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. _______________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 489/1977
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.