Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Februar 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 23,513 (alt) bis km 24,055 (alt) und von km 24,473 (alt) bis km 24,593 (alt).
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bad Zell und Pierbach aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan-Nr. 8561 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juli 1981, BGBl. Nr. 386, aufgehoben.
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