(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 UND 10 602 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON TERT. BUTYLPEROXYNEODECANOAT MIT MINDESTENS 25% LÖSEMITTELN
(1) Abweichend von Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf tert. Butylperoxyneodecanoat mit mindestens 25% Lösemitteln, in Versandstücken verpackt, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer Lösung mit mindestens 80% Lösemitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 46b), des ADR gelten entsprechend.
Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als 25 kg des Stoffes enthalten.
Die Temperatur des Stoffes darf während der Beförderung höchstens -5 Grad C betragen.
(2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401 der Anlage B des ADR darf der Stoff
- in einer Beförderungseinheit, die über eine doppelte Kältemaschine verfügen muß, bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 10 000 kg oder
- aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 5 000 kg je Einheit, von denen jede einzelne mit einer unabhängigen Kältemaschine versehen sein muß,
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(4) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 27. Februar 1990
Bonn, den 15. Dezember 1989
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.