(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON - BIS-(2-TERT-BUTYLPEROXY-ISOPROPYL)-1,3-BENZOL, - BIS-(2-TERT-BUTYLPEROXY-ISOPROPYL)-1,4-BENZOL SOWIE - BIS-(2-TERT-BUTYLPEROXY-ISOPROPYL)-1,3-BENZOL UND - BIS-(2-TERT-BUTYLPEROXY-ISOPROPYL)-1,4-BENZOL VON MEHR ALS 40% IN EINER MISCHUNG MIT EINEM FESTEN INERTEN STOFF ODER TECHNISCH REIN ALS STOFF DER KLASSE 5.2, GRUPPE A

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-04-13
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2551 des Anhangs A des ADR darf

1.

Verpackung

2.

Ein Versandstück darf höchstens 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten.

3.

Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

4.

Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 des ADR zugelassen sein.

5.

Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen )Verpackung muß nach den genannten Vorschriften gekennzeichnet sein (Anhang A.5 des ADR).

6.

Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.

7.

Die sonstigen Vorschriften über Stoffe der Rn. 2551, Gruppe A, sind entsprechend anzuwenden.

8.

Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung, sie ist zu unterstreichen und durch die Angabe: „5.2, Gruppe A, ADR'' zu ergänzen.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Italien und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Rom, am 19. Februar 1990

Wien, am 20. März 1990

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