(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE AUSNAHME DER GEMISCHE VON HÖCHSTENS 40% BIS-(2-TERTIÄR-BUTYL-PEROXY- ISOPROPYL)-1,4 BENZOL UND BIS-(2-TERTIÄR-BUTYL PEROXY-ISOPROPYL)- 1,3 BENZOL MIT EINEM INERTEN FESTEN STOFF VON DEN BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN DES ADR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-04-13
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2550 der Anlage A zum ADR unterliegen Gemische von höchstens 40% Bis-(2-tertiär-butyl peroxy-isopropyl)-1,4 Benzol und Bis-(2-tertiär-butyl-peroxy-isopropyl)-1,3 Benzol mit einem inerten festen Stoff nicht den Beförderungsvorschriften des ADR.

(2) Der Absender hat in das Beförderungspapier den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen:

„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung''.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 19. Februar 1990

Wien, am 20. März 1990

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