(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON PHOSPHORPENTASULFID DER KLASSE 4.1, ZIFFER 8, IN STAHLFÄSSERN MIT ABNEHMBAREM DECKEL
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2409 der Anlage A zum ADR darf Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1 Ziffer 8 im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Vorschriften in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel befördert werden:
Verpackung
1.2 Der Stoff muß in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel der Codenummer 1A2 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR verpackt sein.
1.3 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 220 kg.
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR zugelassen sein.
3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.
Weitere Vorschriften
Vermerke im Beförderungspapier
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 19. Februar 1990
Wien, am 20. März 1990
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