Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. April 1990 betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 57 Güssinger Straße, B 66 Gleichenberger Straße und der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 57 Güssinger Straße von km 230,66 bis zur Einbindung in die B 66 (alt), der B 66 Gleichenberger Straße von km 23,49 bis km 27,30 und von km 28,00 bis km 28,60 sowie der B 68 Feldbacher Straße von km 23,50 bis zur Einbindung in die B 66 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. September 1977, BGBl. Nr. 510, bestimmten - Abschnitte der „Umfahrung Feldbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb bzw. grün ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-66 im Maßstab 1 : 4 000 und B 66-81-314 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 22. September 1977, BGBl. Nr. 510, bezüglich die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße - ausgenommen den bereits gebauten und verkehrsübergebenen Teil - von km 22,70 bis km 23,50 aufgehoben.
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