(Übersetzung)VEREINBARUNGzwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gem. ADR Rn. 2010 betreffend die Beförderung von n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat auf der Straße

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-05-30
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2552 des ADR darf n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat, techn. rein, ca. 95%ig, der Kl. 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Das Peroxid muß in Kombinationsverpackungen der Type 6HB1, 6HG1, 6HG2 oder 6HH befördert werden. Die Verpackungen müssen den Bestimmungen für die Gruppe II Anhang A.5 ADR entsprechen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.

2.

Die Vorschriften der Rn. 2562 des ADR bezüglich der Zusammenpackung sind entsprechend anzuwenden.

3.

Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu versehen.

4.

Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur von + 10 Grad C nicht überschritten wird.

5.

Die Vorschriften der Rn. 10 321 des ADR sind anzuwenden, wenn die Menge 2 000 kg überschreitet.

6.

In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 5 000 kg des Stoffes befördert werden.

7.

Der Absender hat im Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk anzubringen: „Beförderung nach Rn. 2010 des ADR.''

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