← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. März 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

Geltender Text a fecha 1990-03-27

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße wird im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,10, unterführt in der Folge den Schiller-Park und bindet bei km 0,60 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 31/86-85 im Maßstab 1 : 1 250) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.