Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-03-31
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 11 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird - nach Maßgabe des § 156 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie - verordnet:

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt

a)

auf den Wasserstraßen (§ 14 des Schiffahrtsgesetzes 1990), ausgenommen die Grenzstrecken der Donau,

b)

für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) a) Die §§ 3 bis 5 finden auf ausländische Wasserfahrzeuge (im folgenden auch kurz Fahrzeuge genannt) keine Anwendung, sofern diese die entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates anwenden und dadurch etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und die an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.

b)

Die §§ 3 bis 5 sind auf österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken der Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken und deren Nebenflüssen anzuwenden, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist nicht an § 6 Abs. 2 gebunden.

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen; allgemeine

Bestimmungen

§ 3. (1) Die in Z 1 der Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990, angeführten brennbaren Flüssigkeiten werden in vier Gefahrenklassen eingeteilt:

a)

Sonderklasse (K 0); diese umfaßt diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfspannung bei 37,8 Grad C mehr als 800 mbar (600 mm Quecksilbersäule) absolut beträgt; die Dampfspannung ist nach der Methode und mit dem Apparat von Reid zu messen;

b)

Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere als in lit. a genannte Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 21 Grad C;

c)

Gefahrenklasse K 2; diese umfaßt die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C;

d)

Gefahrenklasse K 3; diese umfaßt die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C.

(2) Der Absender hat bei der Beladung eines Fahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dem Schiffsführer deren Menge und Gefahrenklasse anzugeben. Ist eine solche Angabe bei einer Beladung im Ausland nicht erhältlich, so ist die Ladung als der Gefahrenklasse K 1 zugehörig zu betrachten, es sei denn, es kann aus der Bezeichnung oder Herkunft des Ladegutes oder aus anderen Quellen die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenklasse geschlossen werden.

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut oder als Stückgut befördert werden. Die Beförderung als Massengut muß in Tanks, die Beförderung als Stückgut in Behältern (Fässern, Kanistern, Kannen u. dgl.) erfolgen.

(4) Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse K 0 dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht verschlossenen Tanks oder Behältern befördert werden. Die Ausführung der Tanks oder Behälter - soweit sie nicht den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, unterliegen -, die zur Beförderung auf einem Fahrzeug zugelassene größte Menge solcher Flüssigkeiten und die sonstigen Beförderungsbedingungen sind von der Behörde von Fall zu Fall so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der Sicherheit hintangehalten wird.

(5) Wenn sich eine Ladung aus brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder K 3 zusammensetzt,

a)

sind die für die Flüssigkeit mit dem niedrigsten Flammpunkt festgesetzten Bestimmungen anzuwenden;

b)

ist die „errechnete Menge'' zu ermitteln, indem zu der beförderten Raummenge von K 1 ein Fünftel der beförderten Raummenge von K 2 und ein Fünfzigstel derjenigen von K 3 hinzugezählt wird.

(6) Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur auf Fahrzeugen nachstehender Art erfolgen:

a)

Tankschiffen, deren Tanks einen Teil des Schiffskörpers bilden oder von ihm unabhängig sind und die zur Beförderung von K 1,

b)

Fahrzeugen, die für die Beförderung von K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut besonders gebaut, eingerichtet und hiefür von der Behörde zugelassen sind;

c)

Fahrzeugen, die zur Beförderung von K 1, K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut und eingerichtet sind, sofern diese Stoffe als Stückgut befördert, die Stoffe K 1 und K 2 Z nicht unter Deck gelagert werden und die „errechneten Mengen'' (Abs. 5 lit. b) höchstens 5000 l K 1 betragen.

(7) Fahrgäste dürfen auf den in Abs. 6 genannten Fahrzeugen nicht befördert werden.

(8) Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut befördert werden, müssen die Behälter widerstandsfähig und geschlossen sein und dürfen keine Flüssigkeit und wenn sie K 1 oder K 2 Z enthalten, auch kein Gas entweichen lassen. Die Behälter müssen aus Metall bestehen, Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen befördert werden. Behälter oder Kisten, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen durch einen hellen roten Streifen gekennzeichnet sein. Holzfässer dürfen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 0 bis K 3 nicht verwendet werden. Behälter, die solche Flüssigkeiten enthalten, müssen so gestaut werden, daß eine Öffnung immer nach oben gerichtet ist.

(9) Die für Fahrzeuge, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, geltenden Bestimmungen finden so lange Anwendung, als die Fahrzeuge nicht frei von gefährlichen Gasen sind. Die für die Beförderung von Behältern mit K 1 und K 2 geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf leere Behälter, die zuletzt solche Flüssigkeiten enthalten haben, jedoch müssen Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z enthalten haben, nicht in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen befördert werden. Ferner gelten diese Bestimmungen nicht für beschädigte Behälter, die keine Reste der feuergefährlichen Stoffe, auch nicht in Dampfform, mehr enthalten.

(10) Vorstehende Bestimmungen sowie § 4 finden keine Anwendung auf die Beförderung von Mengen von K 1, K 2 oder K 3, die eine „errechnete Menge'' (Abs. 5 lit. b) von 200 l K 1 nicht übersteigen. Dies gilt für K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf Deck befördert wird.

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 6 lit. a und b

§ 4. (1) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen Dampfkessel nicht benützt werden.

(2) Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen nicht als Vorrats- oder Laderäume dienen. Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 3 befördern, dürfen zur Beförderung von K 3 in Stückgütern, als Pumpenraum oder als Vorratsraum für flüssigen Brennstoff der Klasse K 3 benützt werden.

(3) Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und Reinigen der Tanks, aus anderen zwingenden Gründen oder vorbehaltlich des Abs. 20 zum Laden und Löschen geöffnet werden müssen. Die Kofferdämme sind, soweit dies im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen zu halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, sind die Kofferdämme mit Wasser so zu füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel im benachbarten Tank, es sei denn, die Füllung mit Wasser ist wegen der Gefahr des Einfrierens oder aus anderen Gründen nicht möglich.

(4) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördert haben, müssen die Abschlußvorrichtungen der Rohrleitungen für das Laden und Löschen geschlossen sein, sofern die Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.

(5) Auf Tankschiffen, die K 1 Z oder K 2 Z befördern und eine Gassammelleitung haben, darf kein Tank, der eine dieser Flüssigkeiten enthält, mit irgendeinem anderen Tank durch die Sammelleitung verbunden sein, es sei denn, daß eine Flammendurchschlagssicherung zwischengeschaltet ist. Die Abschlußvorrichtungen zur Trennung der Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten, von den Tanks, die K 1, K 2 oder K 3 enthalten, müssen während des Transportes dieser Güter sowie bei deren Laden und Löschen geschlossen sein. Diese Vorschriften gelten auch für leere Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten haben, solange die Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.

(6) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, sind Kofferdämme, die nicht gefüllt sind, mindestens einmal täglich durch eine Besichtigung auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sobald sich zeigt, daß ein Kofferdammschott, das öldicht sein muß, nicht mehr öldicht ist, muß der Kofferdamm, falls einer der benachbarten Tanks Ladung enthält, mit Wasser vollgefüllt gehalten werden, bis das Schott instandgesetzt ist.

(7) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, darf keine Verbindung zwischen den folgenden Rohrleitungsgruppen hergestellt werden:

a)

Rohrleitungsgruppe für Laden und Löschen,

b)

Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme,

c)

Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm.

(8) a) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, ist die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer nur erlaubt

aa) in geschlossenen Räumen vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm,

bb) in den an Bord befindlichen Laternen für die vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen) der Fahrzeuge.

b)

Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, darf ungeschütztes Licht nur in geschlossenen Räumen, die vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm liegen, entzündet werden.

c)

An Bord von Fahrzeugen, die K 3 befördern, ist die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und in den unter Deck gelegenen Pumpenräumen verboten.

(9) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet werden, bei denen das Auswechseln der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand möglich ist. Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, dürfen in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und Pumpenräumen nur explosionsgeschützte, tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden.

(10) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, ist es verboten, die Steckdosen an Deck zu anderen Zwecken zu benützen als zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen) der Fahrzeuge. Es ist verboten, andere als explosionsgeschützte Steckvorrichtungen zu verwenden.

(11) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist das Betreten der Tanks und Kofferdämme durch Personen, die eisenbeschlagenes, gummi- oder kunststoffisoliertes Schuhzeug sowie Arbeits(Schutz)kleidung aus Gummi oder Kunststoff tragen, verboten.

(12) Putzwolle und Putzlappen müssen in geschlossenen Metallkisten oder Kästen aus nicht brennbarem Material aufbewahrt werden.

(13) Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, andere feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung), des weiteren selbstentzündliche und leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht mit K 1, K 2 oder K 3 befördert werden.

(14) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten als Massengut befördert werden. Auf anderen Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen außer diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung in den Laderäumen nur K 3 und Stückgüter befördert werden, die entweder aus dem Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers stammen oder für deren Betrieb bestimmt sind. Diese Stückgüter dürfen jedoch nicht gefährlicher sein als Stückgüter von K 1 und sie müssen so verstaut sein, daß von ihnen keine Beschädigung der an Bord befindlichen Stückgüter von K 1, K 2 oder K 3 zu befürchten ist.

(15) Auf Fahrzeugen, die K 1 befördern, dürfen außerhalb der Tanks und der Laderäume nur folgende Ladungen befördert werden:

a)

geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3, nicht über 100 l insgesamt, in Versandstücken, vorausgesetzt, daß sie in einem Pumpenraum oberhalb des Decks oder auf freiem Deck zwischen den Kofferdämmen untergebracht sind;

b)

eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.

(16) Auf Fahrzeugen, die K 2 befördern, dürfen außerhalb der Tanks und Laderäume nur folgende Ladungen befördert werden:

a)

K 1 in höchstens fünf Versandstücken und in einer Menge von insgesamt nicht mehr als 400 l, wenn sie auf freiem Deck zwischen den Kofferdämmen untergebracht sind;

b)

K 2 oder K 3 in höchstens zehn Versandstücken und in einer Menge von insgesamt höchstens 1 000 l, wenn diese Flüssigkeiten in Metallfässern enthalten und zwischen den Kofferdämmen untergebracht sind;

c)

andere brennbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt höher liegt als 100 Grad C, in Versandstücken;

d)

eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.

(17) Auf Fahrzeugen, die K 3 befördern, darf K 1 oder K 2 in Versandstücken nur in geringen Mengen, nicht über 100 l insgesamt, befördert werden, wenn sie auf freiem Deck in gehöriger Entfernung von den Wohnräumen, Schornsteinen und Heizanlagen untergebracht sind.

(18) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, darf der Vorrat an flüssigem Brennstoff - und zwar nur K 3 - außerhalb der Brennstoffbunker nicht das Fassungsvermögen der Bunker und in keinem Falle eine Menge von 600 l überschreiten. Der Brennstoff muß in Metallfässern, und zwar unter Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm oder auf Deck verstaut werden.

(19) Beim Laden dürfen die Tanks der Tankschiffe nicht über die Marke, welche die höchstzulässige Füllung anzeigt, gefüllt werden.

(20) Das Laden und Löschen der Tankschiffe muß mit der fest eingebauten Rohrleitung des Fahrzeuges ausgeführt werden, es sei denn, daß dies praktisch unmöglich ist. In diesem Ausnahmefall muß eine bewegliche Rohrleitung benützt werden. Diese muß

a)

bis zum Boden der Tanks hinunterreichen,

b)

mit dem Schiffskörper elektrisch leitend verbunden sein,

c)

so beschaffen sein, daß keine Funken entstehen können.

(21) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen die Rohrleitungen zum Laden und Löschen nicht durch starre oder biegsame Leitungen verlängert werden, die über den vorderen oder den hinteren Kofferdamm hinausreichen.

(22) Während des Ladens und Löschens von K 1 oder K 2 als Massengut darf nichts anderes als Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut) geladen oder gelöscht werden.

(23) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von K 1 oder K 2, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume, in denen solche Stoffe geladen waren, auf den Fahrzeugen

a)

Feuer oder ungeschütztes Licht zu unterhalten,

b)

außerhalb der Wohnräume elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht Abs. 9 entsprechen,

c)

elektische (Anm.: richtig: elektrische) Heizapparate zu benützen,

d)

an irgend einer Stelle des Fahzeuges (Anm.: richtig: Fahrzeuges) zu rauchen,

e)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck

(24) Während des Ladens und Löschens von Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, und des Entgasens solcher Fahrzeuge dürfen nur solche Maschinen und elektrische Apparate benützt werden, die von der Behörde ausdrücklich für solche Fälle zugelassen sind, eine Aufschrift tragen, daß ihre Benützung erlaubt ist, und mit gelber Farbe bezeichnet sind.

(25) Zum Festmachen von Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, dürfen keine anderen Mittel als Stahltrossen benützt werden, die so zu belegen oder mit einer Einrichtung zu versehen sind, daß sie sofort losgeworfen werden können. Die Fahrzeuge müssen an Land so festgemacht sein, daß weder in den elektrischen Speisekabeln und Erdungsleitungen noch in den zum Laden und Löschen bestimmten Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen auftreten können.

(26) Während des Ladens und Löschens von K 1, K 2 und K 3 als Massengut muß eine Person an Bord sein, die imstande ist, die Feuerlöscheinrichtungen zu bedienen und bei Gefahr die an Bord befindlichen Lade- und Löschpumpen sofort stillzusetzen und die Absperrvorrichtungen an Bord zu schließen. Die am Umschlag beteiligten Fahrzeuge müssen voneinander und von den Umschlaganlagen durch Fender (zB Reibhölzer) getrennt sein.

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