Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1990 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 312 Loferer Straße von km 61,278 bis km 61,60 und von km 64,78 bis km 65,52 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 21. Juni 1982, BGBl. Nr. 328, und vom 15. Jänner 1985, BGBl. Nr. 40, bestimmten - Abschnitte „Kniepaß“ und „Zollamt Steinpaß“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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