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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. März 1990 über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 127, 128, 130 und 133 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990 für die Führung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Gewässern sowie für die Führung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Führung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 2. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nicht darstellbar.) zu stellen.

Befähigungsausweise

§ 3. Die im § 128 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vorgesehenen Befähigungsausweise müssen der Anlage 2 (Anm.: Der Befähigungsausweis ist nicht darstellbar.) entsprechen.

Internationale Zertifikate für Führer von Sportfahrzeugen

§ 4. Das im § 127 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen muß der Anlage 3 (Anm.: Das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen ist nicht darstellbar.) entsprechen.

Nachweis der Fahrpraxis

§ 5. (1) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches (§ 130 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) zu führen.

(2) Der Nachweis über eine erbrachte Fahrpraxis auf ausländischen Fahrzeugen bzw. vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Schifferdienstbuch ist durch eine schriftliche Bestätigung des Schiffahrtsunternehmens zu führen, aus der Art und Dauer der Beschäftigung hervorgehen.

Sonstige Nachweise

§ 6. (1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine im Inland zu Recht bestehende, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine im Inland zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen.

(3) Die in Abs.1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28 b der KDV 1967 genannten Nachweise ersetzt werden.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 2 und der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung sind auch bei der Ersetzung eines nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Patentes (§ 138 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein Kapitänspatent oder ein Schiffsführerpatent A oder B zu führen.

Prüfungstaxen

§ 7. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungstaxen

betragen für die Ablegung der Prüfung für das

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1.

Kapitänspatent A ..................................... 1 600 S,

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2.

Kapitänspatent B ..................................... 1 200 S,

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3.

Schiffsführerpatent A ................................ 1 000 S,

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4.

Schiffsführerpatent B ................................ 600 S,

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5.

Schiffsführerpatent C ................................ 300 S,

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6.

Schiffsführerpatent D ................................ 200 S.

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Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1


(Anm.: Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nicht darstellbar.)

Anlage 2


(Anm.: Der Befähigungsausweis ist nicht darstellbar.)

Anlage 3


(Anm.: Das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen ist nicht darstellbar.)