Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. März 1990 über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-04-05
Status Aufgehoben · 1997-10-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 103 bis 106, 109, 111 sowie 113 bis 115 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zum Schiffahrtsgesetz 1990 angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 und 18 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 8 sowie 10 bis 25.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10.

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

13.

„Breite'': größte Breite an der Außenkante der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB Schaufelräder);

14.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

15.

„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 110 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;

16.

„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;

17.

„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;

18.

„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;

19.

„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;

20.

„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);

21.

„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);

22.

„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;

23.

„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist.

II. ABSCHNITT

Zulassung

Antrag

§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

1.

behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;

2.

der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3.

technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;

4.

für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

1.

behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;

2.

der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3.

technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;

4.

für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Abweichend hievon ist die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

1.

behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;

2.

der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3.

technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;

4.

für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Gültigkeit der Zulassung

§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

1.

für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;

2.

für Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind, zwei Jahre;

3.

für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Änderungen

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:

a)

Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,

b)

Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,

c)

Zahl der Zulassungsurkunde,

d)

Heimatort,

e)

größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),

f)

Tragfähigkeit,

g)

Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,

h)

Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;

2.

bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Diese Aufschrift hat das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:

a)

Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,

b)

Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,

c)

Zahl der Zulassungsurkunde,

d)

Heimatort,

e)

größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),

f)

Tragfähigkeit,

g)

Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,

h)

Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;

2.

bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

§ 8. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche zu bezeichnen.

(2) Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche zu bezeichnen.

Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge

§ 9. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestelllt hat, ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen; dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Österreichischen Verfügungsberechtigten über nicht zulassungspflichtige Sportfahrzeuge ist über Antrag sowie gegen Nachweis der Verfügungsberechtigung vom Landeshauptmann ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen Zulassungszertifikates für Sportfahrzeuge beträgt zwei Jahre.

III. ABSCHNITT

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

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