(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON MISCHUNGEN VON WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-04-13
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2500, 2501, 2503 und 2511 (1) des ADR dürfen Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure mit Säure(n), Wasser und höchstens 5% Peressigsäure, stabilisiert, (UN 3149) als Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 1 unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1.

Verpackung

1.1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2503 muß der Stoff wie folgt verpackt sein:

1.2 Das Versandstück muß während des Transportes vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden.

1.3 Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 Verpackungsgruppe II entsprechen.

2.

Gemäß Zulassung der zuständigen Behörde des Versandlandes darf dieses Gemisch im Laborversuch weder bei Vorhandensein von Gasblasen detonieren noch verbrennen, und darf bei Erhitzen unter Einschlußbedingungen keinerlei Auswirkungen aufweisen noch Explosivkraft entwickeln. Das Gemisch muß thermisch stabil sein (SADT 60 Grad C oder höher bei Versandstücken mit 50 kg) sein und eine mit Peressigsäure verträgliche organische Flüssigkeit mit einem Siedepunkt von mindestens 150 Grad C zur Desensibilisierung enthalten.

3.

Aufschriften und Gefahrzettel

(2) Sonstige Vorschriften

Wird ein Fahrzeug mittels Fähre befördert, sind die nationalen und internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg gemäß Rn. 2006 (1) anzuwenden.

Die Unterbringung darf nur an Deck des Frachtschiffes, geschützt vor Strahlungswärme und getrennt von pulverförmigen Metallen, Permanganaten und Stoffen der Klasse 4.1 erfolgen.

Alle sonstigen geltenden Vorschriften des ADR für die Beförderung von Versandstücken, die Stoffe der Ziffer 1 enthalten, sind anzuwenden.

(3) Vermerke im Beförderungspapier:

Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier die folgenden Worte einzutragen:

„Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, UN 3149''.

Die Stoffbezeichnung ist zu unterstreichen. Der folgende zusätzliche Vermerk ist anzubringen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist jeder Sendung beizuschließen.

(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich mit Wirksamkeit vom Datum der zweiten Unterschrift, bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

London, den 13. November 1989

Wien, den 20. März 1990

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