(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON CUMYLHYDROPEROXID DER KLASSE 5.2 ZIFFER 10 IN STAHLFÄSSERN MIT NICHT ABNEHMBAREM DECKEL
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2554 (7) der Anlage A zum ADR darf Cumylhydroperoxid der Klasse 5.2 Ziffer 10 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in Stahlfässern mit nicht abnehmbarem Deckel befördert werden:
Verpackung
1.1 Der Stoff muß in Stahlfässern mit nicht abnehmbarem Deckel Codenummer 1A1 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 der Anlage A zum ADR verpackt sein.
1.2 Die Verpackung muß ein Fassungsvermögen von höchstens 220 l haben.
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.
3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.
Weitere Vorschriften
Vermerke im Beförderungspapier
(2) Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 19. Februar 1990
Wien, am 20. März 1990
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