VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FRANKREICHS GEMÄSS RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON BENZOYLPEROXID MIT MINDESTENS 30% PHLEGMATISIERUNGSMITTELN DER KLASSE 5.2 ZIFF. 8 b)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2551 der Anlage A des ADR unterliegt Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmittel der Klasse 5.2, Ziff. 8 b) nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- höchstens 100 g des Stoffes in Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen (Innenverpackung), welche zumindest den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen,
- die Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten,
- die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Frankreich bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 5.2 oder bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 28. Juni 1990
Paris, den 13. Juni 1990
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