Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Mai 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-06-13
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 28,92 bis km 29,11 und von km 30,09 bis km 30,36.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ernstbrunn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 40/13-89 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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