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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Mai 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln im Bereich der Gemeinden Tulln und Langenrohr

Geltender Text a fecha 1990-06-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln wird im Bereich der Gemeinde Tulln und Langenrohr wie folgt bestimmt:

Die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln beginnt an der Anschlußstelle Perzendorf der B 3 Donau Straße, führt sodann auf der bestehenden Trasse der B 19 Tullner Straße bis zu deren km 27,097 (Anschluß Tulln/Nord), verläuft anschließend auf einer neu herzustellenden Straßentrasse parallel zum nördlichen Donauuferbegleitdamm, überbrückt in der Folge die Donau bei Fluß-km 1 965,481 und endet an der B 19 Tullner Straße bei deren km 23,517 (Anschluß Tulln/West).

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Tulln und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 3c/15-89 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die neu herzustellende Straßentrasse Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.