Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. August 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1990-09-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Juli 1990, Zl. 151.049/1-I/5-90, seitens der Republik Österreich widerrufen.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 18. Juli 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1981

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