Kundmachung des Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. August 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Industrieminister des Königreiches Schweden nach Rn. 2O10 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1983, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Industrieminister des Königreiches Schweden nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juli 1990, Zl. 151.052/1-I/5-90, seitens der Republik Österreich widerrufen.
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens hat am 7. August 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 574/1980
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