Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinden Lechaschau und Reutte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 198 Lechtal Straße wird im Bereich der Gemeinden Lechaschau und Reutte wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 74,55 (alt), überbrückt anschließend den Lech und bindet bei km 74,75 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Lechaschau und Reutte aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 106307 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.