Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle vom 1. Jänner 1990
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle vom 1. Jänner 1990 *1) wurde mit Schreiben des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Verkehr, vom 13. September 1990, Z. A 13-5/400/90/85-48-10, seitens der Deutschen Demokratischen Republik widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dem Widerruf mit 24.September 1990 zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1990
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