VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM VERKEHRSMINISTER DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE VERBESSERUNG DES ALPENQUERENDEN EISENBAHNVERKEHRS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-05-09
Status Aufgehoben · 2001-05-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, der Verkehrsminister der italienischen Republik und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Zur verstärkten Nutzung der Schienenwege im Transitverkehr sollen die Kapazitäten des Kombinierten Verkehrs auf der Brenner-Strecke spürbar erhöht werden.

Artikel 2

Die Vereinbarung gilt für die Eisenbahnstrecke München-Verona einschließlich der Terminals in den Endpunkten.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die angestrebte maximale Ausnutzung der Eisenbahnen nicht an den Kapazitätsengpässen scheitern soll. In diesem Sinne gehen die Vertragsparteien von den seit 1986 getroffenen Vereinbarungen und verabschiedeten Berichten aus und sichern sich die hiefür erforderliche Zusammenarbeit zu.

(3) Durch Fertigstellung der Strecke München-Mühldorf-Freilassing wird die Strecke München-Rosenheim so entlastet, daß für den Eisenbahnverkehr auf der Brennerachse das Ziel einer Gesamtkapazität von 200 Zügen pro Tag erreicht werden kann.

Artikel 4

(1) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, daß die Deutsche Bundesbahn, die Österreichischen Bundesbahnen sowie die italienischen Staatsbahnen die dazu nötigen investiven und betriebsorganisatorischen Maßnahmen in gegenseitigem Einvernehmen verwirklichen.

(2) Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch wie möglich, tunlichst noch bis 1994, die notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt:

(3) Die Vertragsparteien werden sich im Falle von wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen Änderungen durchgeführt werden können, mit dem Ziel, möglichst zu einem abgestimmten Vorgehen zu kommen.

Artikel 5

(1) Die Bahnen werden zugleich aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs wettbewerbsfähige Angebote für den Kombinierten Verkehr über die Brenner-Strecke zu erarbeiten, die am Verkehrsmarkt konkurrenzfähig sein müssen, insbesondere hinsichtlich Beförderungsqualität, Beförderungszeiten und Beförderungstarifen.

(2) Zur Erreichung der Ziele des gegenständlichen Abkommens werden sich die Vertragsparteien dafür einsetzen, ihren jeweiligen Eisenbahnen eventuelle Geschäftsverluste nach den nationalen Vorschriften zu ersetzen. Bei der Feststellung dieser Verluste sind die den Bahnen erwachsenen Transportkosten und die von ihnen erzielbaren Erlöse zu berücksichtigen.

(3) Die Modalitäten und Kriterien für den Ausgleich werden gesondert zwischen den Vertragsparteien mittels Briefwechsel geregelt.

(4) Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß im Interesse einer raschen Beförderung von den rechtlich zulässigen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, um die Abläufe in den Endpunkten zu optimieren und administrative Hindernisse, insbesondere zollbehördlicher, veterinärmedizinischer und phytosanitärer Art, zu beseitigen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür einzutreten, im Falle von länger als fünf Stunden andauernden Unterbrechungen im Kombinierten Verkehr gebuchten oder unterwegs befindlichen Ladeeinheiten (sofern letztere entladen werden können) die Weiterfahrt auf der Straße zu ermöglichen. Die Modalitäten werden von den zuständigen Stellen gesondert vereinbart.

Artikel 7

(1) Die Beauftragten der Vertragsparteien, der Bahnen sowie der Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs treffen sich regelmäßig, um den Fortgang der Arbeiten zu besprechen und die nächsten Schritte festzulegen.

(2) Probleme, die im Rahmen dieser Zusammentreffen nicht ausgeräumt werden konnten, sind den Ministern zur Entscheidung vorzulegen.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf durch Notifikation gekündigt wird.

(2) Die zwischen dem Verkehrsminister der italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich am 22. November 1989 *1) in Rom abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Eisenbahnverkehr über den Brenner bleibt durch das gegenständliche Abkommen unberührt.

Geschehen zu Rom am 9. Mai 1990

in drei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 723/1990

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