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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, eichrechtliche Vorschriften erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1988 wird verordnet:

§ 1. (1) Folgende Nenninhalte für Flaschen werden zugelassen:

2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l; 0,5 l; 0,375 l; 0,35 l; 0,33 l; 0,25 l; 0,2 l; 0,187 l; 0,175 l; 0,125 l; 0,1 l.

(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch mit den Nenninhalten 1,1 l und 0,4 l zugelassen.

§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen voll'' einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den in der Tabelle angeführten Mindest- und Höchstwerten liegt.

```

```

Nenninhalt Rauminhalt „gestrichen voll''

mindestens höchstens

Liter Liter

```

```

2 2,020 2,100

1,5 1,510 1,570

1 1,010 1,050

0,75 0,760 0,800

0,7 0,710 0,750

0,5 0,505 0,535

0,375 0,380 0,410

0,35 0,355 0,385

0,33 0,335 0,365

0,25 0,255 0,275

0,2 0,205 0,225

0,187 0,190 0,210

0,175 0,180 0,200

0,125 0,130 0,150

0,1 0,105 0,125

(2) Flaschen für Suppenwürze mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen voll'' einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den in der Tabelle angeführten Mindest- und Höchstwerten liegt.

```

```

Nenninhalt Rauminhalt „gestrichen voll''

mindestens höchstens

Liter Liter

```

```

1,1 1,130 1,170

0,4 0,420 0,450

(3) Flaschen für Milcherzeugnisse mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten mit einem inneren Halsdurchmesser über 25 mm müssen „gestrichen voll'' einen Rauminhalt aufweisen, der zwischen den in der Tabelle angeführten Mindest- und Höchstwerten liegt.

```

```

Nenninhalt Rauminhalt „gestrichen voll''

mindestens höchstens

Liter Liter

```

```

0,25 0,255 0,280

0,125 0,130 0,155

(4) Flaschen für kohlensäurehältige Getränke dürfen einen Rauminhalt „gestrichen voll'' aufweisen, der die in Abs. 1 angegebenen Höchstwerte um 2,5% übersteigt.

§ 3. Flaschen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die gemäß § 30 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 für die Verwendung bei Lebensmitteln zugelassen sind. Es muß sichergestellt sein, daß der Rauminhalt „gestrichen voll'' sowohl während des Füllvorganges als auch nach dessen Beendigung innerhalb der Mindest- und Höchstwerte gemäß § 2 liegt.

§ 4. Der Nenninhalt ist nach § 1 zu bezeichnen, wobei die Einheit durch das Zeichen „l'', „L'' oder durch das Wort „Liter'' auszudrücken ist.

§ 5. Das Herstellerzeichen ist untrennbar auf der Flasche anzubringen. Der Nenninhalt muß auf der Flasche angegeben sein.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Mai 1968, BGBl. Nr. 182, womit für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, eichrechtliche Vorschriften erlassen werden (Flaschenverordnung), tritt außer Kraft.