ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER EIN INFORMATIONSAUSTAUSCHVERFAHREN AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-11-01
Status Aufgehoben · 1992-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und vereinbarter Niederschrift, dessen Art. 8 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 12. Juli 1990 beim Generalsekretär der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die EFTA-Länder” genannt, andererseits, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern, insbesondere auf die Ziele von Artikel 1 dieser Abkommen,

GESTÜTZT auf die Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß sich die EFTA-Länder und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Schaffung eines dynamischen Wirtschaftsraums in Europa verpflichtet haben,

IN ERWÄGUNG der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarung, die beiden Informationsverfahren miteinander zu verbinden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 2

Die Gemeinschaft notifiziert den EFTA-Ländern durch den EFTA-Rat alle Entwürfe technischer Vorschriften, die ihr durch ihre Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft notifiziert werden.

Artikel 3

Desgleichen notifizieren die EFTA-Länder durch den EFTA-Rat der Gemeinschaft alle in der EFTA in Übereinstimmung mit den einschlägigen EFTA-Bestimmungen notifizierten Entwürfe technischer Vorschriften.

Artikel 4

Der volle Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift ist in der Originalsprache sowie in einer vollständigen Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorzulegen.

Artikel 5

Gegebenenfalls ist auch der volle Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Originalsprache zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Texte für die Beurteilung der Tragweite des notifizierten Entwurfes einer technischen Vorschrift erforderlich ist.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann zusätzliche Informationen zu einem nach diesem Übereinkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift verlangen.

Artikel 7

Die Gemeinschaft und die EFTA-Länder können zu den notifizierten Entwürfen Bemerkungen vorbringen. Die Bemerkungen der EFTA-Länder werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) vom EFTA-Rat in Form einer einzigen, koordinierten Mitteilung zugestellt; die Bemerkungen der Gemeinschaft werden dem EFTA-Rat von der Kommission übermittelt. Nehmen die Vertragsparteien auf Grund ihrer internen Informationsaustauschverfahren eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch, so teilen sie dies einander auf die gleiche Weise mit.

Verfassungsbestimmung

Artikel 8

Die Annahme einer technischen Vorschrift durch die zuständigen Behörden wird um drei Monate verschoben, vom Zeitpunkt an gerechnet, an welchem der betreffende Entwurf

Artikel 9

Die Stillhaltefrist von drei Monaten gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die den Schutz der Gesundheit von Personen und Tieren, den Schutz von Pflanzen oder die Sicherheit betreffen, gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Gründe für die Dringlichkeit solcher Maßnahmen sind anzugeben. Die Begründung dringender Maßnahmen ist ausführlich und klar zu formulieren, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und der Ernst der Gefahrensituation sowie die absolute Notwendigkeit einer unverzüglichen Abhilfe herauszustellen sind.

Artikel 10

Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift in Originalsprache wird gleichfalls übermittelt.

Artikel 11

Die Verwaltungsvereinbarungen für die oben erwähnten Notifikationen sind im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist.

Artikel 12

Die im Rahmen dieses Übereinkommens gelieferten Informationen werden auf Verlangen vertraulich behandelt. Die Gemeinschaft und die EFTA-Länder können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

Artikel 13

Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA-Länder auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse führen die Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen durch, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in diesem Übereinkommen festgelegten Informationsverfahrens sicherzustellen und einen Meinungsaustausch über die gegebenenfalls von einer Vertragspartei vorgebrachten Bemerkungen zu einem nach diesem Übereinkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift vorzunehmen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen einberufen, um Fälle, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind, zu behandeln.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen wird auf Notifikationen von Entwürfen technischer Vorschriften über Produktionsverfahren und -methoden ausgedehnt, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren abgeschlossen; danach wird das Übereinkommen entweder einer gemeinsamen Überprüfung unterzogen oder um einen noch zu bestimmenden weiteren Zeitraum verlängert.

Artikel 16

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien vor diesem Datum ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Juli 1990 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monates nach der Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu dem Übereinkommen über ein Informationsaustauschverfahren

auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

1.

Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die EFTA-Länder die Bestimmung des Begriffs „technische Vorschriften“ in den einschlägigen Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens dahingehend ändern, daß sie Artikel 1 dieses Übereinkommens entspricht.

2.

Es wird ferner vereinbart, daß im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens als „von Lokalbehörden festgelegte technische Vorschriften“ diejenigen gelten, die von einer Verwaltung angenommen werden, deren Regelungsbefugnisse denjenigen einer Stadtverwaltung entsprechen, dh. der niedrigsten Stufe der Entscheidungsträger, und die nur in dem Gebiet gelten, für das diese Lokalbehörde zuständig ist. Für Staaten mit föderativem Aufbau folgt daraus, daß die Behörden der Teile der Föderation nicht als „Lokalbehörden“ im Sinne des Übereinkommens gelten.

3.

Die EFTA-Länder hinterlegen ihre Annahmeurkunden bei dem Depositar erst, wenn sie die betreffenden internen Vorschriften an die so geänderten Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens angepaßt und diese Maßnahmen den anderen Vertragsparteien mitgeteilt haben.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei der Unterzeichnung des Übereinkommens folgende Erklärung abgibt:

2.

Ferner vereinbaren alle Vertragsparteien, sich darum zu bemühen, daß ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegt werden.

Anhang

Im Rahmen des Übereinkommens gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:

1.

Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden.

2.

Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft.

3.

Anfragen nach zusätzlichen Informationen.

4.

Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen.

5.

Bemerkungen.

6.

Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.

7.

Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.

8.

Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes.

9.

Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.

10.

Der vollständige Text des notifizierten Entwurfes.

11.

Grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

12.

Der endgültige Text.

Die Mitteilungen 1 bis 9 erfolgen in einer der Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen, insbesondere die genaue Gestaltung der Nummern und Codes der Mitteilungen sowie Einzelheiten sonstiger Mitteilungen, werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.

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