Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990 über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse (Eichämterverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-06-23
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1988 wird verordnet:

§ 1. Der Sitz der Eichämter und der Umfang der fachlichen Befugnisse wird nach Maßgabe der Anlage bestimmt.

§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG).

(2) Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten Stammeichämter sind jene Eichämter, von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu besetzen ist.

§ 2. (1) Stammeichämter sind jene Eichämter, deren Sitz in der Anlage ohne Anführung eines anderen Eichamtes als Stammeichamt bestimmt wird. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG).

(2) Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten Stammeichämter sind jene Eichämter, von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu besetzen ist.

§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter umfaßt die eichamtliche Behandlung folgender Meßgeräte:

1.

in allen ständigen Amtsstellen:

a)

Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) bis 4 m, Meßkluppen und einfache Längenmeßmaschinen.

b)

Flüssigkeitsmaße bis 20 l, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch und Milchkannen.

c)

Handelsgewichtsstücke bis 20 kg, Präzisionsgewichtsstücke bis 20 kg, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse M2.

d)

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII bis zu einer Höchstlast von 2 000 kg, Nichtselbsttätige mechanische Waagen der Genauigkeitsklasse II (Mechanische Präzisionswaagen) bis zu einer Höchstlast von 30 kg.

e)

Blutdruckmeßgeräte.

f)

Manometer mit Skalenendwerten von mindestens 0,1 MPa oder 1 bar und höchstens 1 MPa oder 10 bar, in Stammeichämtern höchstens 40 MPa oder 400 bar, ohne Zusatzeinrichtungen. Ausgenommen sind Manometer, die zur Messung des Druckes von Sauerstoff bestimmt sind,

g)

Meßgeräte, die im Anhang in Spalte 2 angegeben sind.

2.

in ambulanten Amtsstellen:

3.

in Abfertigungsstellen jene Meßgeräte, für die die Abfertigungsstellen zugelassen sind.

4.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort:

a)

Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der Genauigkeitsklassen

b)

Flächenmeßmaschinen;

c)

Raummeßgeräte für feste Meßgüter;

d)

Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchgefäße mit Meßstab, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch, Transportbehälter einschließlich der Fässer über 200 l und Milchkannen, Lagerbehälter ohne Teilung, ohne Einschränkung des Rauminhaltes, Lagerbehälter mit Teilung bis 0,5 m3 Inhalt und Lagerbehälter über 0,5 m3 bis 150 m3 Inhalt, wenn sie einen über die ganze Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;

e)

Handelsgewichtsstücke, Präzisionsgewichtsstücke, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen M 2;

f)

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen I bis IIII, Selbsttätige Waagen zum Wägen, Selbsttätige Waagen zum Abwägen, Selbsttätige Sortier- und Kontrollwaagen, Förderbandwaagen;

g)

Blutdruckmeßgeräte;

h)

Manometer gemäß Z 1 lit. f;

i)

Meßanlagen für Mineralöle (Kraftstoffe, Heizöle und Schmieröle) mit Durchflußzählern mit einer Durchflußstärke bis 2 000 l/min;

j)

Meßanlagen mit Durchflußzählern für flüssige Nahrungsmittel;

k)

Fahrpreisanzeiger;

l)

Spirituskontrollmeßapparate;

m)

Wärmezähler.

§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter umfaßt die eichamtliche Behandlung folgender Meßgeräte:

1.

in allen ständigen Amtsstellen:

a)

Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) bis 4 m, Meßkluppen und einfache Längenmeßmaschinen.

b)

Flüssigkeitsmaße bis 20 l, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch und Milchkannen.

c)

Handelsgewichtsstücke bis 20 kg, Präzisionsgewichtsstücke bis 20 kg, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse M2.

d)

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII bis zu einer Höchstlast von 2 000 kg, Nichtselbsttätige mechanische Waagen der Genauigkeitsklasse II (Mechanische Präzisionswaagen) bis zu einer Höchstlast von 30 kg.

e)

Blutdruckmeßgeräte.

f)

Manometer mit Skalenendwerten von mindestens 0,1 MPa oder 1 bar und höchstens 1 MPa oder 10 bar, in Stammeichämtern höchstens 40 MPa oder 400 bar, ohne Zusatzeinrichtungen. Ausgenommen sind Manometer, die zur Messung des Druckes von Sauerstoff bestimmt sind, oder deren Bezugstemperatur von 20 Grad C abweicht, oder die die Bezeichnung Feinmeßmanometer tragen oder die einer Genauigkeitsklasse = 0,6 angehören.

g)

Meßgeräte, die im Anhang in Spalte 2 angegeben sind.

2.

in ambulanten Amtsstellen:

3.

in Abfertigungsstellen jene Meßgeräte, für die die Abfertigungsstellen zugelassen sind.

4.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort:

a)

Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der Genauigkeitsklassen

b)

Flächenmeßmaschinen;

c)

Raummeßgeräte für feste Meßgüter;

d)

Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchgefäße mit Meßstab, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch, Transportbehälter einschließlich der Fässer über 200 l und Milchkannen, Lagerbehälter ohne Teilung, ohne Einschränkung des Rauminhaltes, Lagerbehälter mit Teilung bis 0,5 m3 Inhalt und Lagerbehälter über 0,5 m3 bis 150 m3 Inhalt, wenn sie einen über die ganze Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;

e)

Handelsgewichtsstücke, Präzisionsgewichtsstücke, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen M 2;

f)

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen I bis IIII, Selbsttätige Waagen zum Wägen, Selbsttätige Waagen zum Abwägen, Selbsttätige Sortier- und Kontrollwaagen, Förderbandwaagen;

g)

Blutdruckmeßgeräte;

h)

Manometer gemäß Z 1 lit. f;

i)

Meßanlagen für Mineralöle (Kraftstoffe, Heizöle und Schmieröle) mit Durchflußzählern mit einer Durchflußstärke bis 2 000 l/min;

j)

Meßanlagen mit Durchflußzählern für flüssige Nahrungsmittel;

k)

Fahrpreisanzeiger;

l)

Spirituskontrollmeßapparate;

m)

Wärmezähler.

§ 3. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen die Kontrolle der Fertigpackungen sowie die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten wie folgt:

1.

in allen ständigen Amtsstellen:

a)

Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) bis 4 m, Meßkluppen und einfache Längenmeßmaschinen.

b)

Flüssigkeitsmaße bis 20 l, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch und Milchkannen.

c)

Handelsgewichtsstücke bis 20 kg, Präzisionsgewichtsstücke bis 20 kg, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse M2.

d)

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII bis zu einer Höchstlast von 2 000 kg, Nichtselbsttätige mechanische Waagen der Genauigkeitsklasse II (Mechanische Präzisionswaagen) bis zu einer Höchstlast von 30 kg.

e)

Blutdruckmeßgeräte.

f)

Manometer mit Skalenendwerten von mindestens 0,1 MPa oder 1 bar und höchstens 1 MPa oder 10 bar, in Stammeichämtern höchstens 40 MPa oder 400 bar, ohne Zusatzeinrichtungen. Ausgenommen sind Manometer, die zur Messung des Druckes von Sauerstoff bestimmt sind, oder deren Bezugstemperatur von 20 Grad C abweicht, oder die die Bezeichnung Feinmeßmanometer tragen oder die einer Genauigkeitsklasse = 0,6 angehören.

g)

Meßgeräte, die im Anhang in Spalte 2 angegeben sind.

2.

in ambulanten Amtsstellen:

3.

in Abfertigungsstellen jene Meßgeräte, für die die Abfertigungsstellen zugelassen sind.

4.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort:

a)

Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der Genauigkeitsklassen

b)

Flächenmeßmaschinen;

c)

Raummeßgeräte für feste Meßgüter;

d)

Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchgefäße mit Meßstab, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch, Transportbehälter einschließlich der Fässer über 200 l und Milchkannen, Lagerbehälter ohne Teilung, ohne Einschränkung des Rauminhaltes, Lagerbehälter mit Teilung bis 0,5 m3 Inhalt und Lagerbehälter über 0,5 m3 bis 150 m3 Inhalt, wenn sie einen über die ganze Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;

e)

Handelsgewichtsstücke, Präzisionsgewichtsstücke, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen M 2;

f)

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen I bis IIII, Selbsttätige Waagen zum Wägen, Selbsttätige Waagen zum Abwägen, Selbsttätige Sortier- und Kontrollwaagen, Förderbandwaagen;

g)

Blutdruckmeßgeräte;

h)

Manometer gemäß Z 1 lit. f;

i)

Meßanlagen für Mineralöle (Kraftstoffe, Heizöle und Schmieröle) mit Durchflußzählern mit einer Durchflußstärke bis 2 000 l/min;

j)

Meßanlagen mit Durchflußzählern für flüssige Nahrungsmittel;

k)

Fahrpreisanzeiger;

l)

Spirituskontrollmeßapparate;

m)

Wärmezähler.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 331/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 409/1986, außer Kraft.

Anlage

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Sitz des Eichungen nach § 3 Z 1 lit. g Stammeichamt

Eichamtes

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Amstetten Transportbehälter einschließlich St. Pölten

Fässer

Baden Balkenvorprüfung, Transportbehälter

einschließlich Fässer, Gewichtsstücke

der Genauigkeitsklasse M1

Bludenz Bregenz

Braunau am Balkenvorprüfung, Transportbehälter Salzburg

Inn einschließlich Fässer

Bregenz Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse

M1

Bruck a. d. Transportbehälter einschließlich Leoben

Mur Fässer bis 1 000 l

Dornbirn Transportbehälter einschließlich Bregenz

Fässer, Meßtechnische Kontrolle

medizinischer Spritzen

Eggenburg Transportbehälter einschließlich Krems

Fässer

Eisenstadt Balkenvorprüfung, Transportbehälter

einschließlich Fässer, Handels- und

Präzisionsgewichtsstücke bis 50 kg,

Gewichtsstücke der

Genauigkeitsklasse M1

Feldbach Graz

Feldkirch Balkenvorprüfung Bregenz

Freistadt Transportbehälter einschließlich Linz

Fässer bis 1 000 l

Fürstenfeld Transportbehälter einschließlich Graz

Fässer

Gänserndorf Transportbehälter einschließlich Laa a. d. Thaya

Fässer

Gmunden Balkenvorprüfung, Transportbehälter

einschließlich Fässer, Handels- und

Präzisionsgewichtsstücke bis 50 kg,

Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse

M1

Graz Balkenvorprüfung, Transportbehälter

einschließlich Fässer, Meßtechnische

Kontrolle medizinischer Spritzen,

Handels- und Präzisionsgewichtsstücke

bis 50 kg, Gewichtsstücke der

Genauigkeitsklasse M1

Hartberg Transportbehälter einschließlich Graz

Fässer bis 1 000 l

Innsbruck Balkenvorprüfung, Transportbehälter

einschließlich Fässer, Gewichtsstücke

der Genauigkeitsklasse M1,

Meßtechnische Kontrolle medizinischer

Spritzen

Judenburg Balkenvorprüfung, Transportbehälter Leoben

einschließlich Fässer bis 1 000 l

Kirchdorf Transportbehälter einschließlich Gmunden

a. d. Krems Fässer bis 1 000 l

Klagenfurt Balkenvorprüfung, Transportbehälter

einschließlich Fässer bis 1 000 l,

Meßtechnische Kontrolle medizinischer

Spritzen, Gewichtsstücke der

Genauigkeitsklasse M1

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