Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schröcken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 200 Bregenzerwald Straße von km 54,080 bis km 56,675 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. Juni 1979, BGBl. Nr. 286, bestimmten - Abschnitt „Schröcken-Neßlegg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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