Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von 5-Nitrobenztriazol in Fibertrommeln und Pappkästen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 5-Nitrobenztriazol in Fibertrommeln und Pappkästen *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Z. A 13/27.20.71-00/235 VA 90 vom 10. Oktober 1990, seitens der Bundesrepublik Deutschland widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufs am 22. Oktober 1990 bestätigt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1978
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