(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen selbstentzündungsfähigen metallhaltigen Katalysatoren
(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige metallhaltige Katalysatoren als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen befördert werden:
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Stoffprüfung
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Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach
den in Kapitel 14, Nr. 14.2.2.5, Nr. 14.3 und Nr. 14.4 der
UN-Empfehlungen beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen und
dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als
pyrophorer Stoff (Verpackungsgruppe I) erfordern. Die
Prüfungsergebnisse müssen von einer behördlich anerkannten
Prüfanstalt/Prüfstelle anerkannt sein. Die Bescheinigung
der Anerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen
vorzuzeigen oder auszuhändigen.
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Verpackung
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2.1 Verpackungsarten
2.1.1 Die Stoffe sind in hermetisch (dicht) zu verschließende
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HA1
oder in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
Kodierung 1A2 - mit einem oder mehreren eingestellten
Säcken aus Kunststoffolie - mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 250 Litern zu verpacken.
2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammengesetzte Verpackungen
mit Innengefäßen aus Glas, Kunststoff oder Metall und
Außenverpackungen aus Holz, Kunststoff oder Pappe nach
Anhang A.5, Rn. 3538, verpackt werden.
2.2 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen
einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 der Anlage A zum
ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II
anzuwenden.
Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Anhang A.5
Rn. 3553 (2) bis (4) und Rn. 3560 (2) und (3)
durchzuführen.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten
Vorschriften zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
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Sonstige Vorschriften
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3.1 Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2 darf nicht schwerer
sein als 40 kg.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6,
Buchstabe a geltenden Vorschriften mit Ausnahme der
Rn. 2438 sind entsprechend anzuwenden.
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Angaben im Beförderungspapier
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Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes
aufzunehmen: „Nicht pyrophore, aber
selbstentzündungsfähige feste metallhaltige Katalysatoren,
4.2, ADR''. Außerdem hat der Absender im
Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR''.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 21. 11. 1990
Bonn, den 26.10. 1990
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