(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen selbstentzündungsfähigen metallhaltigen Katalysatoren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-12-22
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige metallhaltige Katalysatoren als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen befördert werden:

```

1.

Stoffprüfung

```

Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach

den in Kapitel 14, Nr. 14.2.2.5, Nr. 14.3 und Nr. 14.4 der

UN-Empfehlungen beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen und

dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als

pyrophorer Stoff (Verpackungsgruppe I) erfordern. Die

Prüfungsergebnisse müssen von einer behördlich anerkannten

Prüfanstalt/Prüfstelle anerkannt sein. Die Bescheinigung

der Anerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen

vorzuzeigen oder auszuhändigen.

```

2.

Verpackung

```

2.1 Verpackungsarten

2.1.1 Die Stoffe sind in hermetisch (dicht) zu verschließende

Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HA1

oder in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der

Kodierung 1A2 - mit einem oder mehreren eingestellten

Säcken aus Kunststoffolie - mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 250 Litern zu verpacken.

2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammengesetzte Verpackungen

mit Innengefäßen aus Glas, Kunststoff oder Metall und

Außenverpackungen aus Holz, Kunststoff oder Pappe nach

Anhang A.5, Rn. 3538, verpackt werden.

2.2 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen

einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 der Anlage A zum

ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die

Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II

anzuwenden.

Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Anhang A.5

Rn. 3553 (2) bis (4) und Rn. 3560 (2) und (3)

durchzuführen.

2.3 Zulassung und Kennzeichnung

2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten

Vorschriften zugelassen sein.

2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

```

3.

Sonstige Vorschriften

```

3.1 Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2 darf nicht schwerer

sein als 40 kg.

3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6,

Buchstabe a geltenden Vorschriften mit Ausnahme der

Rn. 2438 sind entsprechend anzuwenden.

```

4.

Angaben im Beförderungspapier

```

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst

vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes

aufzunehmen: „Nicht pyrophore, aber

selbstentzündungsfähige feste metallhaltige Katalysatoren,

4.2, ADR''. Außerdem hat der Absender im

Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR''.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 21. 11. 1990

Bonn, den 26.10. 1990

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