Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 5.März 1990, mit der ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlicherklärt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26 a Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 375/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. Die für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe müssen der ÖNORM EN 228 (ausgegeben am 1. Februar 1989) oder der ÖNORM C 1103 (ausgegeben am 1. Februar 1989), jeweils mit der Maßgabe, daß der Benzolgehalt drei Volumsprozent und der Schwefelgehalt 0,05 Masseprozent nicht übersteigen darf, oder der ÖNORM C 1104 (ausgegeben am 1. Februar 1989) entsprechen. Diese ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
§ 2. Mischungen von Kraftstoffen gemäß § 1, die der ÖNORM EN 228 und der ÖNORM C 1103 entsprechen, sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen) erfolgt.
§ 3. Kraftstoffe gemäß § 1, die der ÖNORM EN 228 entsprechen, müssen von Kraftstoffen gemäß § 1, die der ÖNORM C 1103 entsprechen, visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ deutlich gekennzeichneten Zapfsäulen an die Verbraucher abgegeben werden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 111, über den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen außer Kraft.
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