Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juni 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn – Anschlußstelle Alland/West im Bereich der Marktgemeinde Alland
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Alland West der A 21 Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Alland wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 14,474 und km 15,119 der A 21 Wiener Außenring Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen über eine Gemeindestraße die Verbindung zur Landeshauptstraße LH 110 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Alland aufliegenden Planunterlagen (Plan- Nr. A 21/18-89 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.