(Übersetzung) VEREINBARUNGzwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan
1.
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212210 des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134 a), das als Stoff der Klasse 2, Z 3 a) gilt, zur Beförderung zugelassen in:
- Flaschen gemäß Rn. 2212,1 a),
- Gefäßen gemäß Rn. 2212,1 b),
- Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c) und Anhang B.1a und B.1b.
2.
Sonstige Vorschriften
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a
- 2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
- 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
- 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
- 20 für die Kennzeichnung der Gefahr
- 1956 für die Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Vermerke im Beförderungspapier
4.
Gültigkeit
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.