(Übersetzung) VEREINBARUNGzwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-06-11
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212210 des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134 a), das als Stoff der Klasse 2, Z 3 a) gilt, zur Beförderung zugelassen in:

2.

Sonstige Vorschriften

3.

Vermerke im Beförderungspapier

4.

Gültigkeit

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.