(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Silan- Peroxid-Produkten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-07-13
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der

Anlage A des ADR dürfen als Silan-Peroxid-Produkte bezeichnete

Mischungen aus

- mindestens 80% und höchstens 94% Vinyltrimethoxysilan mit

- mindestens 5% und höchstens 15% Dicumylperoxid und mit

- höchstens 5% Dibutylzinndilaurat

als Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend beschriebenen

Verpackungen unter folgenden Bedingungen im internationalen

Straßenverkehr befördert werden:

```

1.

Verpackung

```

1.1 Es sind zu verwenden:

Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel mit einer

Auskleidung aus geeignetem Kunststoff (Kodierung 1A1 gemäß

Anhang A. 5 zur Anlage A des ADR).

1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß

aus geeignetem Kunststoff und einer faßförmigen Schutz

Verpackung aus Stahl (Kodierung 6HA1 gemäß Anhang A.5).

1.3 Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 l.

1.4 Bauartprüfung

Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer

Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit

Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für

Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

1.5 Zulassung und Kennzeichnung

1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5

zugelassen sein.

1.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung

tragen.

```

2.

Sonstige Vorschriften

```

Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 16,

geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

```

3.

Angaben im Beförderungspapier

```

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst

vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes

aufzunehmen:

„Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR''. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 11. Juni 1990

Bonn, den 20. Oktober 1988

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