(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Silan- Peroxid-Produkten
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der
Anlage A des ADR dürfen als Silan-Peroxid-Produkte bezeichnete
Mischungen aus
- mindestens 80% und höchstens 94% Vinyltrimethoxysilan mit
- mindestens 5% und höchstens 15% Dicumylperoxid und mit
- höchstens 5% Dibutylzinndilaurat
als Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend beschriebenen
Verpackungen unter folgenden Bedingungen im internationalen
Straßenverkehr befördert werden:
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Verpackung
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1.1 Es sind zu verwenden:
Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel mit einer
Auskleidung aus geeignetem Kunststoff (Kodierung 1A1 gemäß
Anhang A. 5 zur Anlage A des ADR).
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß
aus geeignetem Kunststoff und einer faßförmigen Schutz
Verpackung aus Stahl (Kodierung 6HA1 gemäß Anhang A.5).
1.3 Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 l.
1.4 Bauartprüfung
Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer
Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit
Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
1.5 Zulassung und Kennzeichnung
1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5
zugelassen sein.
1.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung
tragen.
```
Sonstige Vorschriften
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Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 16,
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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Angaben im Beförderungspapier
```
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes
aufzunehmen:
„Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR''. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 11. Juni 1990
Bonn, den 20. Oktober 1988
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