(Übersetzung) VEREINBARUNGZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTER FÜR VERKEHR UND NACHRICHTEN DER UNGARISCHEN REPUBLIK GEMÄSS RN. 10602 ADR BETREFFEND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DER ADR-NOVELLE 1.1.1990
Abweichend von den Vorschriften der Anlage B.1a dürfen
fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Mai 1985 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften des ADR gebaut worden sind und diesen Vorschriften entsprechen, bis 31. Dezember 1993 im internationalen Verkehr weiterverwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung nicht den ab 1. Jänner 1990 geltenden Vorschriften entsprechen;
fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Jänner 1990 nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden und den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, nicht aber hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften, die ab 1. Jänner 1990 gelten, bis 30. September 1999 weiterverwendet werden.
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des ADR''.
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Republik bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
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