Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Ingenieurgesetz 1990)(NR: GP XVII RV 1269 AB 1405 S. 152. BR: AB 3981 S. 533.)
§ 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur'' darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
Abschnitt
Standesbezeichnung „Ingenieur''
§ 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur'' darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
§ 2. (1) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und deren Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.
(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur'' auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
§ 3. Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur'', auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur'' führen dürfen oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.
§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die
a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;
a) eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne
eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;
a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und
im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;
a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und
eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.
(2) Die Verleihung ist zu beurkunden.
§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die
a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;
a) eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne
eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;
a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und
im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;
a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und
eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.
(2) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.
§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen.
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.
§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.
§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.
§ 6. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:
Nachweise über die Identität des Bewerbers;
Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. I Z 3 - über die Berufspraxis;
Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3;
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 nachweisen.
(3) Sämtliche Nachweise sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Zeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein“), sofern
der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.
(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern
der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.
(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihungen und Beurkundungen die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' zu führen. Beurkundungen durch den staatlich autorisierten Verein sind öffentliche Urkunden. Sie haben das Bundeswappen zu enthalten und auf die Autorisierung hinzuweisen.
(5) Im Falle der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern
der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
gewährleistet ist, daß die Verleihung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
für die Verleihung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
Aufzeichnungen über die für die Verleihung maßgeblichen Umstände geführt werden.
(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' und das Bundeswappen zu führen.
(5) Im Falle der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
§ 8. Lehnt der autorisierte Verein die Verleihung schriftlich ab oder trifft er innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Entscheidung, hat über Verlangen des Antragstellers der zuständige Bundesminister (§ 6 Abs. 1) zu entscheiden.
§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)
§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(2) Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung und Beurkundung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen und Beurkundungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.
§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(2) Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.
§ 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(2) Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zu erfolgen.
§ 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(2) Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu erfolgen.
§ 11. Ungeachtet der Bestimmungen des § 4 dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur'' auch jene Personen führen, die gemäß § 12 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972, dazu berechtigt waren.
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