Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. August 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße und der B 168 Mittersiller Straße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 43,67, führt anschließend über die Anschlußstelle Schüttdorf/Süd, verläuft in der Folge in einem Tunnel mit der Halbanschlußstelle Schüttdorf/Nord zur Halbanschlußstelle Oberreit und bindet kurz nach der Anschlußstelle Ober-/Unterreit bei km 49,741 (alt)/49,95 (neu) wieder in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 168 Mittersiller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Zell am See wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) in der unter Punkt 1 verordneten Anschlußstelle Schüttdorf/Süd der B 311 Pinzgauer Straße und bindet bei km 0,64 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Anschlußstellen Schüttdorf/Süd, Schüttdorf/Nord, Oberreit und Ober-/Unterreit mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zell am See und Maishofen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.